Er habe dabei sogar möglicherweise das Amtsgeheimnis sowie die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Kantonsarzt bei der ohnehin als mangelhaft zu rügenden Ermittlung des Sachverhalts, welcher die Grundlage des Bewilligungsentzugs vom 14. Mai 2019 gebildet habe, befangen gewesen sei und in den Ausstand hätte treten müssen. Es erkläre zudem die mangelhafte Erstellung des Sachverhalts sowie die fehlerhafte und willkürliche Anwendung der Medizinalberufegesetzgebung des Bundes und der Kantone.