2. 2.1 In ihrer Replik vom 20. Mai 2020 machen die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Textnachrichten vom 4. März 2019 geltend, das darin geschilderte Verhalten des Kantonsarztes, so wie es die Verfasserin der Textnachrichten anscheinend mitgekriegt habe, genüge offensichtlich, um den Anschein von Befangenheit zu wecken. Nicht nur habe der Kantonsarzt gegenüber einer unbeteiligten Drittperson zu erkennen gegeben, dass er den Beschwerdeführer mit allen Mitteln an der weiteren Tätigkeit in Zug (sogar in der ganzen Schweiz) hindern wolle. Er habe dabei sogar möglicherweise das Amtsgeheimnis sowie die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt.