2011, Art. 17 N 6). Eine solche Handhabung des Disziplinarrechts ist denn auch unumgänglich, um bei einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen den Rechtsschutz zu verweigern und den zukünftigen Publikumsschutz zu gewährleisten (vgl. VGer ZH VB 2015.00320 vom 5. November 2015). 1.3.3 Somit ergibt sich, dass das Verfahren bezüglich der Disziplinarmassnahme nicht gegenstandslos wurde. Das Berührtsein des Beschwerdeführers 1 und dessen schutzwürdiges Interesse sind zu bejahen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt zu prüfen ist.