Gemäss Tomas Poledna ist es im Anwaltsrecht nicht erforderlich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) untersteht. Wer beispielsweise auf eine Tätigkeit im Monopolbereich verzichte und damit nicht mehr dem BGFA unterstehe, könne trotzdem wegen einer früher begangenen Verletzung des Anwaltsgesetzes disziplinarisch belangt werden (Tomas Poledna, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art.