Zum anderen ergibt sich aus der Parallele des Medizinalberuferechts zum Anwaltsgesetz, dass der Gesundheitsdirektion trotz des Verzichts auf die Berufsausübungsbewilligung nach wie vor die Disziplinargewalt über den Beschwerdeführer zusteht. Gemäss Tomas Poledna ist es im Anwaltsrecht nicht erforderlich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt im Zeitpunkt der Disziplinierung noch dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) untersteht.