Zum einen verkennen die Beschwerdeführer, dass jede Person, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, den Bestimmungen des MedBG und der damit verbundenen Aufsicht untersteht. Ob sie über die vorgeschriebene Berufsausübungsbewilligung verfügt oder nicht, ist für die Frage der Aufsicht gleichgültig. Zum anderen ergibt sich aus der Parallele des Medizinalberuferechts zum Anwaltsgesetz, dass der Gesundheitsdirektion trotz des Verzichts auf die Berufsausübungsbewilligung nach wie vor die Disziplinargewalt über den Beschwerdeführer zusteht.