1.3.2 Es ist der Ansicht der Sicherheitsdirektion zu folgen, wonach sich der Beschwerdeführer durch den nachträglichen Verzicht auf die Berufsausübungsbewilligung nicht der Aufsicht durch die Gesundheitsdirektion entziehen kann. Die Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion und der Rechtsmittelinstanzen für die im Kanton Zug begangenen Pflichtverletzungen erlöscht nicht. Zum einen verkennen die Beschwerdeführer, dass jede Person, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausübt, den Bestimmungen des MedBG und der damit verbundenen Aufsicht untersteht.