1.3.1 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, durch die Rückgabe der Bewilligungen unterstehe der Beschwerdeführer per sofort nicht mehr der Aufsicht der Gesundheitsbehörden des Kantons Zug, weshalb es nicht möglich sei, ihm gegenüber eine disziplinarische Massnahme gemäss Art. 43 MedBG zu verhängen. Aus diesem Grund seien der Beschluss des Regierungsrates vom 19. November 2019 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben.