voraussetzen (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a). Ein solches nachträgliches Nichteintreten setzt wiederum begriffsnotwendig voraus, dass sich der Sachverhalt zwischen Eintreten und nachträglichem Nichteintreten (sog. Gegenstandslosigkeit) verändert, was vorliegend nicht der Fall ist. Es ergibt sich somit, dass auf die Beschwerde bezüglich des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich im Übrigen Ausführungen zu einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit der Beschwerdeerhebung. 1.3 Urteil V 2019 115 15