Vielmehr bedeutet die gleichzeitige Einreichung der Beschwerde und die Rückgabe der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung, dass von Anfang an kein schutzwürdiges Interesse vorhanden war, was zur Folge hat, dass auf die Beschwerde bezüglich des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung nicht eingetreten werden kann und der Regierungsratsbeschluss vom 19. November 2019 diesbezüglich rechtskräftig wird. Die von den Beschwerdeführern beantragte Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsverfahrens betreffend den Bewilligungsentzug würde das nachträgliche Wegfallen der Voraussetzungen für ein Eintreten, also einen nachträglichen Nichteintretensgrund,