Sie können nicht belegen, dass sie Letzteres nachträglich gemacht haben (was Gegenstandslosigkeit zur Folge hätte). Vielmehr bedeutet die gleichzeitige Einreichung der Beschwerde und die Rückgabe der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung, dass von Anfang an kein schutzwürdiges Interesse vorhanden war, was zur Folge hat, dass auf die Beschwerde bezüglich des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung nicht eingetreten werden kann und der Regierungsratsbeschluss vom 19. November 2019 diesbezüglich rechtskräftig wird.