Fehlt es am schutzwürdigen Interesse, ist wie dargelegt entweder auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie ist als erledigt abzuschreiben. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Einreichung der Beschwerde die Berufsausübungsbewilligung und die Betriebsbewilligung niedergelegt. Sie können nicht belegen, dass sie Letzteres nachträglich gemacht haben (was Gegenstandslosigkeit zur Folge hätte).