Ebenso wenig schützenswert ist das Interesse daran, die in Art. 38 Abs. 2 MedBG vorgesehene Information an die Aufsichtsbehörde anderer Kantone zu unterbinden. Bei Letzteren handelt es sich nicht um materiellrechtlich zu beurteilende Fragen der Rechtmässigkeit der erfolgten Bewilligungsentzüge, wofür gemäss eigener Aussage der Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse infolge eigenen Verzichts auf diese Berufsausübungs- und Betriebsbewilligung als eben nicht mehr existent gilt; es handelt sich dabei vielmehr um gesetzliche Folgen einer einmal rechtskräftig gewordenen Bewilligungsentzugsverfügung.