1.2.6 Der Nachteil, den eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhang mit der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung verhindern würde, kann einzig darin erkannt werden, diese nicht zu verlieren. Die Berufsausübungsbewilligung und die Betriebsbewilligung haben die Beschwerdeführer jedoch von sich aus niedergelegt. Der einzige mit der Beschwerde zu erzielende Nutzen kann daher nicht mehr eintreten, weshalb das praktische Interesse an der Überprüfung der diesbezüglich ange- Urteil V 2019 115 14