trauenswürdigkeit rechtsmissbräuchlich sein solle, sei den Beschwerdeführern deshalb schleierhaft. Schliesslich wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Ob dies absichtlich oder unabsichtlich unterlassen worden sei, sei den Beschwerdeführern nicht bekannt.