Die Darstellung der Sicherheitsdirektion, die einzig auf ebendiesen Art. 38 MedBG Bezug nehme, greife in Anbetracht dessen viel zu kurz, da das eigentliche Interesse nicht auf die Verhinderung der Information der Aufsichtsbehörde des Kantons I.________ gerichtet sei, sondern wie gesagt auf die Verhinderung der (widerrechtlichen und unzutreffenden) Feststellung der fehlenden Vertrauenswürdigkeit und deren Folgen für die Berufsausübung des Beschwerdeführers in einem anderen Kanton. Wieso die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Verhinderung des Bewilligungsentzugs bzw. nach der Niederlegung der Berufsausübungsbewilligung zur Verhinderung der behördlichen Feststellung der Ver-