Zudem sei auch im Sinne der oben erwähnten Gesamtbetrachtung dezidiert festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ein geschütztes Interesse daran hätten, dass kein Bewilligungsentzug aufgrund einer angeblich fehlenden Vertrauenswürdigkeit erfolge und diese somit direkt oder indirekt behördlich festgestellt werde. Die im Anschluss daran erfolgende Information der Aufsichtsbehörde anderer Kantone gestützt auf Art. 38 MedBG zu unterbinden, sei selbstredend auch im Interesse der Beschwerdeführer, aber nicht der eigentliche Grund der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Urteil V 2019 115 13