Da zumindest betreffend die verfügte Disziplinarmassnahme auch vonseiten der Sicherheitsdirektion die Beschwerdelegitimation nicht bestritten werde, sei der angefochtene Beschluss nur schon deshalb in seiner Gesamtheit einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. Zudem sei auch im Sinne der oben erwähnten Gesamtbetrachtung dezidiert festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ein geschütztes Interesse daran hätten, dass kein Bewilligungsentzug aufgrund einer angeblich fehlenden Vertrauenswürdigkeit erfolge und diese somit direkt oder indirekt behördlich festgestellt werde.