Wenn eine Person zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt sei, könne sie in dem Rahmen sämtliche Rügen vorbringen, die dem Rechtsmittel den angestrebten praktischen Nutzen verschaffen könnten. Da zumindest betreffend die verfügte Disziplinarmassnahme auch vonseiten der Sicherheitsdirektion die Beschwerdelegitimation nicht bestritten werde, sei der angefochtene Beschluss nur schon deshalb in seiner Gesamtheit einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.