Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig zur Verhinderung einer behördlichen Information widerspreche ihrem eigentlichen Zweck und sei rechtsmissbräuchlich. Aus diesem Grund gelte das Interesse des Beschwerdeführers nicht als schutzwürdig, soweit er den Entzug der Berufsausübungsbewilligung anfechte. Auch was die Betriebsbewilligung für die Beschwerdeführerin betreffe, sei kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschwerdeentscheids auszumachen. Sie hätten mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 an die Gesundheitsdirektion ausdrücklich auf die Betriebsbewilligung verzichtet.