_ betreibe. Die Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheids würde dem Beschwerdeführer diesbezüglich einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Soweit jedoch ein Interesse einzig durch die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts befriedigt werden könne, sei ihm die Schutzwürdigkeit abzusprechen. Die Information einer Aufsichtsbehörde über den Bewilligungsentzug diene der Wahrung der öffentlichen Gesundheit. Die Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig zur Verhinderung einer behördlichen Information widerspreche ihrem eigentlichen Zweck und sei rechtsmissbräuchlich.