den. Sie hätten die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher nicht aus Interesse an der Aufrechterhaltung der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung erhoben. Vielmehr wollten sie mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde verhindern, dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug die Aufsichtsbehörde des Kantons I.________ gestützt auf Art. 38 Abs. 2 MedBG über den Entzug der Berufsausübungsbewilligung informiere, zumal der Beschwerdeführer eine Arztpraxis in H.________ betreibe.