1.2.3 Die Sicherheitsdirektion bestreitet in ihrer Vernehmlassung zudem, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf den Entzug der Berufsausübungsbewilligung und den Entzug der Betriebsbewilligung über ein schutzwürdiges Interesse (§ 62 Abs. 1 lit. c VRG) an der Änderung oder Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats verfügen, weshalb insofern auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion begründet dies wie folgt: