Namentlich die per 1. Januar 2018 eingeführte Informationspflicht gegenüber anderen Kantonen (Art. 38 Abs. 2 MedBG) würde ihres Inhalts beraubt, wenn eine fehlbare Medizinalperson noch bis zum letzten Tag vor dem Eintritt der Rechtskraft eines Bewilligungsentzugs selbst entscheiden könnte, ob die übrigen Bewilligungskantone vom Entzug und seinen Gründen Kenntnis erhalten sollen.