Anzufügen bleibe, dass einer Abschreibung des Aufsichtsverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit gewichtige öffentliche Interessen entgegenstünden. Würde den Anträgen des Beschwerdeführers gefolgt, könnte sich künftig jede Person, die einen bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen ausübe, durch rechtzeitigen Verzicht auf die Bewilligung jedweder Sanktion entziehen und ihre Tätigkeit – trotz fehlender Vertrauenswürdigkeit – ungestört in einem anderen Kanton weiterführen. Namentlich die per 1. Januar 2018 eingeführte Informationspflicht gegenüber anderen Kantonen (Art.