43 MedBG mehr verhängt werden könne, gehe ins Leere. Dass die Beschwerdeführer bzw. der Beschwerdeführer nachträglich den Verzicht auf die Berufsausübungsbewilligung erklärt hätten, lasse die Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion und der Rechtsmittelinstanzen für die im Kanton Zug begangenen Pflichtverletzungen demnach nicht erlöschen.