Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, auch hinsichtlich der Busse von Fr. 8'000.– sei der regierungsrätliche Beschwerdeentscheid aufzuheben und das Aufsichtsverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, sei ebenfalls nicht zu folgen. Ihr Argument, dass der Beschwerdeführer infolge des freiwilligen Verzichts auf die Berufsausübungsbewilligung ab sofort nicht mehr der Aufsicht durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug unterstehe und ihm gegenüber deshalb keine disziplinarische Massnahme gemäss Art. 43 MedBG mehr verhängt werden könne, gehe ins Leere.