Urteil V 2019 115 11 rungsrats in Rechtskraft erwachsen. Daher würde die Abschreibung des Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens infolge (teilweiser) Gegenstandslosigkeit nicht dazu führen, dass das Aufsichtsverfahren abgeschrieben oder der regierungsrätliche Beschwerdeentscheid aufgehoben würde.