Diesfalls wäre zwar das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren insoweit gegenstandslos geworden und abzuschreiben, als die Beschwerdeführer den Entzug der Berufsausübungsbewilligung und der Betriebsbewilligung angefochten hätten. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer würde sich die Gegenstandslosigkeit aber lediglich auf das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren beziehen und nicht auf das erstinstanzliche Aufsichtsverfahren oder das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat. Vielmehr würde mit dem Abschreibungsentscheid des Verwaltungsgerichts auch der angefochtene Beschwerdeentscheid des Regie-