In solchen Fällen sei auf die betreffende Beschwerde nicht einzutreten. Da die Beschwerdeführer zum gleichen Zeitpunkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie ihren Verzicht auf die Berufsausübungsbewilligung und die Betriebsbewilligung erklärt hätten, liege kein nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses vor. Vielmehr habe von Anfang an kein schutzwürdiges Interesse bestanden. Selbst wenn jedoch von einem nachträglichen Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen wäre, hätte dies andere Folgen, als die Beschwerdeführer geltend machten. Diesfalls wäre zwar das vorliegende