Ein Verfahren werde auch dann gegenstandslos, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich entfalle, etwa wenn sie auf die Bewilligung, deren Entzug streitig sei, nachträglich verzichte. Fehle das Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, bedeute dies hingegen nicht die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, sondern das Fehlen einer Prozessvoraussetzung. In solchen Fällen sei auf die betreffende Beschwerde nicht einzutreten.