1.2.2 Die Sicherheitsdirektion bringt in ihrer Vernehmlassung vor, das Beschwerdeverfahren werde unter anderem dann infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung nachträglich – d.h. nach der Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde – weggefallen sei. Dies könne etwa zutreffen, wenn das Streitobjekt untergegangen sei. Ein Verfahren werde auch dann gegenstandslos, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich entfalle, etwa wenn sie auf die Bewilligung, deren Entzug streitig sei, nachträglich verzichte.