Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer am selben Tag der postalischen Aufgabe der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug mitgeteilt, dass er seine Berufsausübungsbewilligung mit sofortiger Wirkung abgebe. Da er somit ab sofort über keine Berufsausübungsbewilligung mehr verfüge, die ihm mangels Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG entzogen werden könne, sei der Beschluss des Regierungsrats vom 19. November 2019 aufzuheben und das Aufsichtsverfahren betreffend den Bewilligungsentzug als gegenstandslos abzuschreiben.