Auch der letztgenannte Beschluss ändere hieran nichts, da die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Bewilligungsentzug abermals nicht entzogen worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach wie vor Bewilligungsinhaber sei und es ihm dementsprechend völlig freistehe, auf die Bewilligung zu verzichten. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer am selben Tag der postalischen Aufgabe der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gesundheitsdirektion des Kantons Zug mitgeteilt, dass er seine Berufsausübungsbewilligung mit sofortiger Wirkung abgebe.