Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Verwaltungsbeschwerde sei dieser Entzug allerdings nicht rechtskräftig geworden, womit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. November 2019 nach wie vor über die Berufsausübungsbewilligung verfügt habe. Auch der letztgenannte Beschluss ändere hieran nichts, da die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen den Bewilligungsentzug abermals nicht entzogen worden sei.