1.2 1.2.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens bezüglich des aufsichtsrechtlichen Bewilligungsentzugs infolge ihres Verzichts auf die Bewilligungen und begründen dies wie folgt: Am 14. Mai 2019 habe die Gesundheitsdirektion gegenüber A.________ (fortan: Beschwerdeführer) den Entzug der Berufsausübungsbewilligung verfügt. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Verwaltungsbeschwerde sei dieser Entzug allerdings nicht rechtskräftig geworden, womit der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beschlusses des Regierungsrats vom 19. November 2019 nach wie vor über die Berufsausübungsbewilligung verfügt habe.