1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den formellen Anforderungen gemäss § 65 VRG. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (§ 62 Abs. 1 lit. a VRG), und sie sind vom Entscheid des Regierungsrats direkt betroffen, somit durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (§ 62 Abs. 1 lit. b VRG).