Er habe dabei sogar möglicherweise das Amtsgeheimnis sowie die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Auf jeden Fall könne der Entzug der Berufsausübungsbewilligung in Anbetracht dieser Umstände keinen Bestand haben, ansonsten die grundrechtlich geschützten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers gemäss Art. 29 und 30 BV in gröbster Weise verletzt würden. F. Am 30. Juni 2020 duplizierte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug. Auf die Ausführungen in ihrer Eingabe ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.