Weiter brachten sie vor, der Kantonsarzt sei bei der Ermittlung des Sachverhaltes, welcher die Grundlage des Bewilligungsentzugs vom 14. Mai 2019 gebildet habe, befangen gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen. Gemäss der dem Gericht mit der Replik eingereichten Textnachrichten habe der Kantonsarzt einer unbeteiligten Drittperson zu erkennen gegeben, dass er den Beschwerdeführer mit allen Mitteln an der weiteren Tätigkeit in Zug (sogar in der ganzen Schweiz) habe hindern wollen. Er habe dabei sogar möglicherweise das Amtsgeheimnis sowie die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers verletzt.