Bezüglich der von ihnen geltend gemachten Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsverfahrens wiesen sie darauf hin, sie hätten nicht verlangt, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, sondern das Bewilligungsentzugsverfahren als solches – unter Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses. Weiter brachten sie vor, der Kantonsarzt sei bei der Ermittlung des Sachverhaltes, welcher die Grundlage des Bewilligungsentzugs vom 14. Mai 2019 gebildet habe, befangen gewesen und hätte in den Ausstand treten müssen.