E. Am 20. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen. Darin führten sie aus, die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer sei zu bejahen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich einzutreten. Bezüglich der von ihnen geltend gemachten Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsverfahrens wiesen sie darauf hin, sie hätten nicht verlangt, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, sondern das Bewilligungsentzugsverfahren als solches – unter Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses.