Die Sicherheitsdirektion nahm in ihrer Vernehmlassung auch Stellung zu der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens Urteil V 2019 115 8 infolge Verzichts auf die Bewilligungen. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen.