Mit der Aufnahme einer Generalklausel habe der Gesetzgeber die nähere Bestimmung der sich daraus ergebenden Pflichten den Aufsichtsbehörden und der Rechtsprechung überlassen. Es sei daher nicht nur zulässig, sondern notwendig, dass das kantonale Recht die Berufspflichten, namentlich die sehr allgemein gehaltene Generalklausel von Art. 40 Bst. a MedBG, präzisiere. Das kantonale Recht verstosse nicht gegen das Bundesrecht, wenn es insbesondere die Bedeutung der Begriffe der Sorgfaltspflicht und der Gewissenhaftigkeit genauer ausführe.