Wenn die Beschwerdeführer geltend machten, das kantonale Recht sehe in bundesrechtswidriger Weise zusätzliche Berufspflichten vor, sei anzumerken, dass ein Verstoss gegen eine kantonale Gesetzesbestimmung zugleich eine Verletzung der Berufspflicht gemäss Art. 40 Bst. a MedBG darstellen könne, wonach die Medizinalperson den Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben müsse. Mit der Aufnahme einer Generalklausel habe der Gesetzgeber die nähere Bestimmung der sich daraus ergebenden Pflichten den Aufsichtsbehörden und der Rechtsprechung überlassen.