beschriebenen Tätigkeiten fielen zweifellos in den Anwendungsbereich des Medizinalberufegesetzes. Als einziger Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung, medizinischer Leiter der Praxis und Aufsichtsperson über seine Assistentin sowie das übrige Praxispersonal habe er demnach die Berufspflichten des Medizinalberufegesetzes zu beachten gehabt.