So hätten die Beschwerdeführer bisher konstant behauptet, A.________ habe den Betrieb in E.________ als ärztlicher Leiter und Praxisinhaber geführt. Seine Tochter, die für ihn lediglich im Rahmen einer Assistenzbewilligung habe tätig sein dürfen, habe er stets überwacht und sie sei ausschliesslich unter seiner Aufsicht tätig gewesen. Er sei sowohl via Skype wie auch persönlich regelmässig im direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten gestanden. Die von A.________ in den bisherigen Verfahren und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Ziff. 20 ff. beschriebenen Tätigkeiten fielen zweifellos in den Anwendungsbereich des Medizinalberufegesetzes.