Soweit A.________ geltend mache, er habe durch seine ärztliche Tätigkeit nur seine Tochter unterstützt und von einer beruflichen Tätigkeit mit dem Zweck der Erzielung eines Erwerbseinkommens könne keine Rede sein, widerspreche diese Darstellung der von ihm in den bisherigen Verfahren und auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an anderer Stelle vertretenen Argumentation diametral. So hätten die Beschwerdeführer bisher konstant behauptet, A.________ habe den Betrieb in E.________ als ärztlicher Leiter und Praxisinhaber geführt.