D. Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2020 beantragte die Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrats, in Bezug auf den Entzug der Berufsausübungsbewilligung und den Entzug der Betriebsbewilligung sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.