Zusammenfassend ergebe sich, dass die Voraussetzungen des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung nicht erfüllt seien, weil mehrfache und gravierende Verletzungen der Sorgfaltspflicht nicht vorlägen. Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung sei zudem unverhältnismässig. Die Höhe der Busse sei nicht gerechtfertigt. Diese sei durch eine Verwarnung oder einen Verweis gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a oder b MedBG zu ersetzen. C. Den von ihnen verlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlten die Beschwerdeführer fristgerecht. Urteil V 2019 115 7