Und schliesslich habe der Beschwerdeführer auch die Auskündungspflicht gemäss Art. 40 lit. d MedBG nicht verletzt, indem er das Metallschild neben dem immer noch mit "Dr. G.________" beschrifteten Briefkasten mit "Dr. A.________" und "Dr. F.________ A.________" statt mit dem eigentlich korrekten "med. pract." beschriftet habe. Bei der Beschriftung eines Briefkastens und einem Türschild neben dem Praxiseingang handle es sich nicht um Werbung gemäss Art.